Aus den Erwägungen: Die Kostennote des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2015 ist nicht tarifkonform. Sie basiert auf der Bemessung des Honorars nach Streitwert. Dies ist nicht zulässig: Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif (bGS 145.53; nachfolgend: AT) kommt in Ehesachen die pauschale Bemessung des Honorars zur Anwendung. Davon kann nach Art. 13 Abs. 2 AT abgewichen und das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden. Art. 19 Abs. 3 AT würde eine Anpassung des mittleren Stundenansatzes nach dem Streitwert der güterrechtlichen Auseinandersetzung zulassen. Diese Bestimmung macht nur Sinn, wenn für alle familienrechtlichen Auseinandersetzungen auf Art.