B. Gerichtsentscheide 3669 7. Öffentliches Recht 3669 Entschädigung des Anwalts in familienrechtlichen Verfahren. In familienrechtlichen Verfahren wird die Entschädigung pauschal (Art. 13 Anwaltstarif) oder nach Zeitaufwand (Art. 18 f. Anwaltstarif) bemessen. Für die Bemessung nach dem Streitwert (Art. 8 Anwaltstarif) bleibt kein Raum.