B. Gerichtsentscheide 3669 7. Öffentliches Recht 3669 Entschädigung des Anwalts in familienrechtlichen Verfahren. In familien- rechtlichen Verfahren wird die Entschädigung pauschal (Art. 13 Anwaltstarif) oder nach Zeitaufwand (Art. 18 f. Anwaltstarif) bemessen. Für die Bemessung nach dem Streitwert (Art. 8 Anwaltstarif) bleibt kein Raum. Aus den Erwägungen: Die Kostennote des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 22. Dezem- ber 2015 ist nicht tarifkonform. Sie basiert auf der Bemessung des Honorars nach Streitwert. Dies ist nicht zulässig: Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif (bGS 145.53; nachfolgend: AT) kommt in Ehesachen die pauschale Bemes- sung des Honorars zur Anwendung. Davon kann nach Art. 13 Abs. 2 AT ab- gewichen und das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden. Art. 19 Abs. 3 AT würde eine Anpassung des mittleren Stundenansatzes nach dem Streitwert der güterrechtlichen Auseinandersetzung zulassen. Diese Bestim- mung macht nur Sinn, wenn für alle familienrechtlichen Auseinandersetzun- gen auf Art. 13 AT, und nicht auf Art. 8 AT abgestellt wird. Art. 13 AT wurde von den ausserrhodischen Gerichten denn auch immer schon als Spezial- norm im Verhältnis zu Art. 8 AT angesehen. Insofern ist mehr als fraglich, ob die vom Kantonsgericht in der Hauptsache nach Art. 8 AT vorgenommene Bestimmung des Honorars korrekt ist. Ist somit von Art. 13 AT auszugehen, besteht ein Rahmen für das Honorar von Fr. 1‘200.00 bis Fr. 6‘500.00 (Art. 14 Abs. 1 AT). Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 % erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 AT). Verknüpft man jeweils die Minimal- und die Maximalwerte miteinander, kann für vorsorgliche Massnahmen in Ehesa- chen ein Zuschlag zum Honorar in der Hauptsache von Fr. 120.00 bis Fr. 2‘600.00 erhoben werden. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich das Ho- norar nach den besonderen Umständen des Falles (Art. 17 Abs. 1 AT). Der Anwaltstarif nennt als Kriterien die Art und den Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 Abs. 2 AT). Vorliegend fand ein einfacher Schriftenwechsel statt. Das Gesuch vom 31. Juli 2015 weist 15 Seiten auf. Von besonderen Schwierigkei- ten kann nicht gesprochen werden, nachdem der Gesuchsteller für seine Ar- 129 B. Gerichtsentscheide 3669 gumentation im Wesentlichen auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. November 2014 abstellt. Hingegen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, wie bereits erwähnt, sehr gut. Diesen Verhältnissen angemes- sen erscheint ein Pauschalhonorar von Fr. 2‘000.00. Dazu kommen die gel- tend gemachten Barauslagen von Fr. 700.00 sowie die Mehrwertsteuer (Art. 3 AT und Art. 22 AT). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von Fr. 2‘916.00. Davon hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller 4/5 oder Fr. 2‘332.80 zu ersetzen. OGP, 28.12.2015 130