Sie hat sich auf die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu stützen. Die Kognition der Beschwerdeinstanz bei Entscheiden über Protokollberichtigungsbegehren ist daher auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln beschränkt. Diese Überlegungen erscheinen als absolut schlüssig. Selbst wenn das Protokollberichtigungsbegehren also rechtzeitig eingereicht worden wäre, könnte das Obergericht lediglich den formellen Ablauf des Verfahrens prüfen. Verfahrensmängel betreffend das Protokollberichtigungsverfahren hat der Beschwerdeführer indes keine geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.