gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Was den Umfang der Überprüfung des Protokollberichtigungsentscheids anbelangt, so hat sich dieser nach dem Urteil UH130216-O/U/BUT des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2013 auf Mängel des vorinstanzlichen Protokollberichtigungsverfahrens zu beschränken. Gemäss dem Zürcher Obergericht kann es namentlich nicht sein, dass die Rechtsmittelinstanz eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids betreffend Protokollberichtigungsbegehren vornimmt.