O., N 3 zu Art. 79 StPO). Hat der Beschwerdeführer das Recht auf Protokollberichtigung verwirkt resp. ist ein entsprechendes Gesuch verspätet eingereicht worden, ist darauf nicht einzutreten. 1.6 Mit der Beschwerde können grundsätzlich a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit 127 B. Gerichtsentscheide 3668