Das Gesuch um Protokollberichtigung müsste allerdings auch dann als verspätet bezeichnet werden, wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen würde, dass er Unstimmigkeiten noch rügen darf, die er erst nach Zustellung des Protokolls bemerkt hat. In diesem Fall erscheint ein Zuwarten von 20 Tagen mit den in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Vorgaben „sofort“ resp. „so bald als möglich“ nach Entdeckung, nicht als vereinbar. Dies gerade auch unter dem Aspekt, dass der Vorentwurf noch eine Rügefrist von 5 Tagen vorgesehen hat (Niklaus Schmid, a.a.O:, N 3 zu Art. 79 StPO; Philipp Näpfli, a.a.O., N 3 zu Art. 79 StPO).