Da der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll am 10. März 2014 unmittelbar nach der Einvernahme selbst gelesen und mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt hat, ist nach Auffassung des Obergerichts das Recht auf Protokollberichtigung grundsätzlich verwirkt, und das Gesuch vom 16. Juni 2014 ist nicht zulässig. Das Gesuch um Protokollberichtigung müsste allerdings auch dann als verspätet bezeichnet werden, wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen würde, dass er Unstimmigkeiten noch rügen darf, die er erst nach Zustellung des Protokolls bemerkt hat.