Diesen hat er am 27. Mai 2014 – und nicht wie in der Beschwerdebegründung angegeben – am 27. März 2014 entgegengenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um der Gefahr von Erinnerungsund Beweisverlusten entgegenzuwirken, erachtet das Obergericht die strenge Praxis des Bundesstrafgerichts als richtig und sinnvoll. Da der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll am 10. März 2014 unmittelbar nach der Einvernahme selbst gelesen und mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt hat, ist nach Auffassung des Obergerichts das Recht auf Protokollberichtigung grundsätzlich verwirkt, und das Gesuch vom 16. Juni 2014 ist nicht zulässig.