Er habe ihn aber erst bei Entgegennahme des begründeten Entscheids am 27. März 2014 feststellen können. Das Protokollberichtigungsgesuch habe er umgehend in der Berufungserklärung gestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass A. das Protokoll seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts am 10. März 2014 selbst gelesen und unterzeichnet hat, nachdem er noch Korrekturen angebracht hat. Kopien des Einvernahme- sowie des Verhandlungsprotokolls wurden ihm zusammen mit dem begründeten Entscheid zugeschickt. Diesen hat er am 27. Mai 2014 – und nicht wie in der Beschwerdebegründung angegeben – am 27. März 2014 entgegengenommen.