Andernfalls droht aufgrund des Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust bzw. wird die Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Auch Niklaus Schmid (a.a.O., N 3 zu Art. 79) spricht sich dafür aus, dass Berichtigungsbegehren sofort nach Entdeckung des Fehlers einzureichen sind. Das Bundesstrafgericht entschied betreffend ein Gesuch um Protokollberichtigung, dass dieses am Ende der Einvernahme zu stellen sei, wenn das Protokoll der einvernommenen Person gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO zum Lesen vorgelegt werde. Ansonsten sei das Recht verwirkt (Bundesstrafgericht [TPF] 2012 80 E. 2.3; Philipp Näpfli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 79).