1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 1.5 Das Gesuch um Protokollberichtigung ist grundsätzlich an keine Frist gebunden, die 5-tägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 StPO des Vorentwurfs wurde vom Parlament gestrichen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 79 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gesuche um Protokollberichtigung sofort nach Entdeckung des mutmasslichen Fehlers der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten (Urteil BGer 6B_676/2011, E. 1.2 und Urteil BGer 1B_311/2011, E. 3.1, m.w.H.). Andernfalls droht aufgrund des Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust bzw. wird die Wahrheitsfindung beeinträchtigt.