Zürich/St.Gallen 2011, Rz. 390, m.w.H.). Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Patrick Guidon, a.a.O., Rz. 390). Die Ausdehnung des Protokollberichtigungsbegehrens auf das Verhandlungsprotokoll vom 10. März 2014 ist somit nicht statthaft und auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.