Auch aufgrund des in Art. 80 Abs. 2 BGG festgehaltenen Prinzips des doppelten Instanzenzugs müsse die Beschwerde daher zulässig sein. Diesen überzeugenden Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es ist festzuhalten, dass gegen erstinstanzliche Protokollberichtigungsentscheide grundsätzlich die Möglichkeit der Beschwerde gegeben ist. 1.3 […] 1.4 In der Berufungserklärung hat der Beschwerdeführer lediglich auf einen aus seiner Sicht krassen Fehler im Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2014 hingewiesen.