Das Argument, es genüge, wenn prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse mit dem Endentscheid angefochten werden könnten, überzeuge nicht. Insofern erscheine es sinnvoll, eine Kongruenz zur strafrechtlichen Beschwerde herzustellen und die Beschwerde gegen erstinstanzlich entschiedene Protokollberichtigungsbegehren zuzulassen. Auch aufgrund des in Art. 80 Abs. 2 BGG festgehaltenen Prinzips des doppelten Instanzenzugs müsse die Beschwerde daher zulässig sein.