Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat die Frage mit Verweis auf das Urteil UH130216-O/U/BUT des Obergerichts Zürich vom 11. November 2013 bejaht. Dieses ist nach eingehendem Studium von Literatur und Rechtsprechung zum Schluss gelangt (Urteil OGer ZH, UH130216-O/U/BUT, S. 8 f.), ein inhaltlich falsches Protokoll könne einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken. Wie das Bundesgericht argumentiere, könnten die durch eine Falschprotokollierung bewirkten Folgen zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund Erinnerungs- und Beweisverlust nur noch beschränkt oder gar nicht mehr korrigiert werden.