124 B. Gerichtsentscheide 3668 Aus den Erwägungen: 1.2 Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Beim Entscheid über das Ersuchen um Protokollberichtigung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N 4 zu Art. 79). In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, wie diese Bestimmung zu verstehen ist.