Sachverhalt: A. wurde mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. März 2014 wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erklärte A. mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung. In dieser Eingabe stellte A. sinngemäss auch ein Protokollberichtigungsgesuch. Das Obergericht überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Gesuch zuständigkeitshalber dem Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Protokollberichtigungsgesuch von A. ab.