B. Gerichtsentscheide 3668 teressant auch die diesbezüglichen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich [WOSTA], Ziff. 12.10.1). Eine geschickt konzipierte Schlusseinvernahme dient in der Regel allen Verfahrensbeteiligten und ermöglicht eine sinnvolle Vorbereitung der Hauptverhandlung. Ebenso wird sie in den meisten Fällen das staatsanwaltschaftliche Plädoyer entlasten bzw. einen Schlussbericht ersetzen. Ausser in sehr einfachen Anklagefällen dürfte sich damit eine Schlusseinvernahme stets als sinnvoll erweisen.