Rechtsmittel gegen Protokollberichtigungsentscheid. Gegen einen erstinstanzlichen Protokollberichtigungsentscheid ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig. Frist für Protokollberichtigung. Protokollberichtigungsgesuche sind „sofort“ bzw. „so bald als möglich“ nach Entdeckung zu stellen. Ein Zuwarten von 20 Tagen ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar. Kognition der Beschwerdeinstanz bei Protokollberichtigungsbegehren. Diese ist auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln beschränkt. Neue Anträge im Beschwerdeverfahren.