Vorliegend wurden im Vorverfahren über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren mehrere Personen polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, wobei divergierende Aussagen erfolgten. Es wurde ein Augenschein vorgenommen und ein Gutachten eingeholt. Demzufolge ist von einem umfangreichen und komplizierten Vorverfahren auszugehen, weshalb eine Schlusseinvernahme als notwendig erscheint. Die Anklage ist zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 18.09.2015 3668