Es empfiehlt sich dabei die Anklageform für die Konzipierung der Schlusseinvernahme. Dies bedeutet, dass (üblicherweise nach dem Vorhalt der infrage kommenden Strafbestimmungen) der deliktsrelevante Sachverhalt nach den verschiedenen Tatbestandselementen aufgegliedert wird und die beschuldigte Person sich so zu jedem Tatbestandselement äussern kann. Im Falle des Bestreitens können der beschuldigten Person in der Folge die Beweismittel vorgehalten werden. Schliesslich soll die Schlusseinvernahme auch die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe aus Sicht der Staatsanwaltschaft enthalten. Eine solche Schlusseinvernahme empfiehlt sich in Anklagefällen immer dann, wenn sich die Untersu-