Zugleich kann die Staatsanwaltschaft dadurch auch feststellen, ob die Untersuchung vollständig ist und die notwendigen Beweismittel in anklagegenügender Weise vorliegen. Anderseits dient die Schlusseinvernahme der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person, indem ihr der ihr zur Last gelegte Sachverhalt und die entsprechenden Beweismittel abschliessend und zusammengefasst vorgehalten werden. Es empfiehlt sich dabei die Anklageform für die Konzipierung der Schlusseinvernahme.