In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt gemäss Art. 317 StPO die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Dabei hat die Schlusseinvernahme eine doppelte Funktion. Einerseits dient sie der Vorbereitung des Hauptverfahrens, indem das Gericht in einem Dokument soll nachlesen können, ob die beschuldigte Person geständig ist und wie sie sich zu den Tatvorwürfen stellt. Zugleich kann die Staatsanwaltschaft dadurch auch feststellen, ob die Untersuchung vollständig ist und die notwendigen Beweismittel in anklagegenügender Weise vorliegen.