122 B. Gerichtsentscheide 3667 die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift möglichst kurz, aber präzise den (auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgerichteten) Lebensvorgang wiederzugeben, wie er sich (aufgrund der Erkenntnisse aus dem Vorverfahren) nach ihrer Auffassung ereignet hat. Allfällige weitere Ausführungen (insbesondere zur Beweis- und Rechtslage) gehören nicht in die Anklageschrift. Doch kann gestützt auf Art. 326 Abs. 2 StPO allenfalls ein Schlussbericht beigefügt werden. Aus der vorliegenden Anklageschrift gehen die (divergierenden) Darstellungen der Ereignisse durch die involvierten Personen hervor.