Das der beschuldigten Person zur Last gelegte Verhalten ist lediglich zu behaupten, nicht aber zu beweisen, da für Letzteres die Akten und die anlässlich der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse da sind. Für das Urteil relevante weitere Angaben können mündlich im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers oder im Rahmen eines Schlussberichts ergehen (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 325; Landshut/Bosshard, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 325). Mit anderen Worten hat also