StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Es geht dabei um eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts, ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Beweislage oder Begründungen des Schuld- oder Strafpunktes sowie Ausführungen zum Rechtlichen. Das der beschuldigten Person zur Last gelegte Verhalten ist lediglich zu behaupten, nicht aber zu beweisen, da für Letzteres die Akten und die anlässlich der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse da sind.