Aus den Erwägungen: 1. Inhalt der Anklageschrift […] Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, summarische Prüfung (Stephenson/Zalunardo- Walser, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 1 zu Art. 329). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen.