Anklageschrift. Anforderungen an Sachverhaltsdarstellung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Es genügt nicht, dass der Anklageschrift lediglich die (divergierenden) Darstellungen der Ereignisse durch die involvierten Personen entnommen werden können. Aus der Anklageschrift soll auch hervorgehen, was sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ereignet hat. Schlusseinvernahme. Notwendigkeit (Art. 317 StPO). Das Gericht kann ein Verfahren bei fehlender Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.