B. Gerichtsentscheide 3667 1,57 Promille Gewichtsalkohol)“ aufgeführt. Eine eigentliche Sachverhaltsdarstellung i.S.v. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlt. Der überwiesene Strafbefehl enthält keine konkrete Beschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten und deren Folgen. 5. Folglich ist der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO wegen Ungültigkeit aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 26.03.2015 3667