B. Gerichtsentscheide 3667 1,57 Promille Gewichtsalkohol)“ aufgeführt. Eine eigentliche Sachverhaltsdar- stellung i.S.v. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlt. Der überwiesene Strafbefehl enthält keine konkrete Beschreibung der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten und deren Folgen. 5. Folglich ist der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO wegen Ungül- tigkeit aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 26.03.2015 3667 Anklageschrift. Anforderungen an Sachverhaltsdarstellung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Es genügt nicht, dass der Anklageschrift lediglich die (divergierenden) Darstellungen der Ereignisse durch die involvierten Perso- nen entnommen werden können. Aus der Anklageschrift soll auch hervorge- hen, was sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ereignet hat. Schlusseinvernahme. Notwendigkeit (Art. 317 StPO). Das Gericht kann ein Verfahren bei fehlender Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zu- rückweisen. Aus den Erwägungen: 1. Inhalt der Anklageschrift […] Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, summarische Prüfung (Stephenson/Zalunardo- Walser, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 1 zu Art. 329). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu be- zeichnen. Es geht dabei um eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts, ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Be- weislage oder Begründungen des Schuld- oder Strafpunktes sowie Ausfüh- rungen zum Rechtlichen. Das der beschuldigten Person zur Last gelegte Ver- halten ist lediglich zu behaupten, nicht aber zu beweisen, da für Letzteres die Akten und die anlässlich der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse da sind. Für das Urteil relevante weitere Angaben können mündlich im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers oder im Rahmen eines Schlussbe- richts ergehen (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 325; Landshut/Bosshard, Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 325). Mit anderen Worten hat also 122 B. Gerichtsentscheide 3667 die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift möglichst kurz, aber präzise den (auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgerichteten) Lebensvorgang wie- derzugeben, wie er sich (aufgrund der Erkenntnisse aus dem Vorverfahren) nach ihrer Auffassung ereignet hat. Allfällige weitere Ausführungen (insbe- sondere zur Beweis- und Rechtslage) gehören nicht in die Anklageschrift. Doch kann gestützt auf Art. 326 Abs. 2 StPO allenfalls ein Schlussbericht bei- gefügt werden. Aus der vorliegenden Anklageschrift gehen die (divergierenden) Darstel- lungen der Ereignisse durch die involvierten Personen hervor. Jedoch kann der Anklageschrift nicht entnommen werden, was sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ereignet haben soll. Damit bleibt auch unklar, was dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft genau vorgeworfen wird. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft zuerst den (rechtlich relevanten) Sach- verhalt zu behaupten. Danach wird durch das Gericht zu prüfen sein, ob diese Behauptungen bewiesen sind. Die Anklage ist zur Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. 2. Schlusseinvernahme In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt gemäss Art. 317 StPO die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Un- tersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Dabei hat die Schlusseinvernahme eine doppelte Funktion. Einerseits dient sie der Vorbereitung des Hauptverfahrens, indem das Gericht in einem Dokument soll nachlesen können, ob die be- schuldigte Person geständig ist und wie sie sich zu den Tatvorwürfen stellt. Zugleich kann die Staatsanwaltschaft dadurch auch feststellen, ob die Unter- suchung vollständig ist und die notwendigen Beweismittel in anklagegenü- gender Weise vorliegen. Anderseits dient die Schlusseinvernahme der Wah- rung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person, indem ihr der ihr zur Last gelegte Sachverhalt und die entsprechenden Beweismittel abschliessend und zusammengefasst vorgehalten werden. Es empfiehlt sich dabei die An- klageform für die Konzipierung der Schlusseinvernahme. Dies bedeutet, dass (üblicherweise nach dem Vorhalt der infrage kommenden Strafbestimmungen) der deliktsrelevante Sachverhalt nach den verschiedenen Tatbestandsele- menten aufgegliedert wird und die beschuldigte Person sich so zu jedem Tat- bestandselement äussern kann. Im Falle des Bestreitens können der be- schuldigten Person in der Folge die Beweismittel vorgehalten werden. Schliesslich soll die Schlusseinvernahme auch die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe aus Sicht der Staatsanwaltschaft enthalten. Eine solche Schlussein- vernahme empfiehlt sich in Anklagefällen immer dann, wenn sich die Untersu- chung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Un- tersuchung abgeklärten Straftatbestände beschränkt (Silvia Steiner, Strafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 2 ff. zu Art. 317; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 317 StPO; in praktischer Hinsicht in- 123 B. Gerichtsentscheide 3668 teressant auch die diesbezüglichen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich [WOSTA], Ziff. 12.10.1). Eine geschickt konzipierte Schlusseinvernah- me dient in der Regel allen Verfahrensbeteiligten und ermöglicht eine sinnvol- le Vorbereitung der Hauptverhandlung. Ebenso wird sie in den meisten Fällen das staatsanwaltschaftliche Plädoyer entlasten bzw. einen Schlussbericht er- setzen. Ausser in sehr einfachen Anklagefällen dürfte sich damit eine Schlusseinvernahme stets als sinnvoll erweisen. Vorliegend wurden im Vorverfahren über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren mehrere Personen polizeilich und staatsanwaltschaftlich einver- nommen, wobei divergierende Aussagen erfolgten. Es wurde ein Augen- schein vorgenommen und ein Gutachten eingeholt. Demzufolge ist von einem umfangreichen und komplizierten Vorverfahren auszugehen, weshalb eine Schlusseinvernahme als notwendig erscheint. Die Anklage ist zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 18.09.2015 3668 Rechtsmittel gegen Protokollberichtigungsentscheid. Gegen einen erstin- stanzlichen Protokollberichtigungsentscheid ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig. Frist für Protokollberichtigung. Protokollberichtigungsgesuche sind „sofort“ bzw. „so bald als möglich“ nach Entdeckung zu stellen. Ein Zuwarten von 20 Tagen ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar. Kognition der Beschwerdeinstanz bei Protokollberichtigungsbegehren. Diese ist auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln beschränkt. Neue Anträge im Beschwerdeverfahren. Neue Anträge bzw. eine Erweite- rung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 385 Abs. 1 StPO). Sachverhalt: A. wurde mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Aus- serrhoden vom 10. März 2014 wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erklärte A. mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung. In dieser Eingabe stellte A. sinngemäss auch ein Protokollberichtigungsgesuch. Das Obergericht überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Gesuch zustän- digkeitshalber dem Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies der Einzelrichter des Kantonsge- richts das Protokollberichtigungsgesuch von A. ab. 124