deanträgen noch in der Begründung die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in einem bestimmten Betrag. Abzulehnen ist, den vor der Vorinstanz gestellten Antrag vermutungsweise als Antrag im Rechtsmittelverfahren anzunehmen. Es ist nicht Sache des Gerichts und schon gar nicht der Gegenpartei, basierend auf Vermutungen den Umfang des Prozessgegenstandes zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin musste zudem mit der Möglichkeit rechnen, dass das Obergericht bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreife (Myriam Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 10 zu Art.