B. Gerichtsentscheide 3664 stelle bemüht hatte, obwohl eine Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich und zuzumuten gewesen wäre (Urteil BGer 5P.170/2004, E. 1.2.2, in: AJP 2004, S. 1420). Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ist im Eheschutzgesuch vom 8. Mai 2013 und danach anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. Juni 2013 thematisiert worden. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rechnen, an den Unterhalt von Frau und Kind Beiträge leisten zu müssen, und er war gehalten, alles zu unternehmen, seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen (vgl. AR GVP 17/2005, Nr. 3456).