Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (Urteil BGer 5P.388/2003, E. 1.2, in: Pra 2004 Nr. 96, S. 556 und FamPra 2004, S. 409). Das Bundesgericht hat etwa einer Ehefrau für eine abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Zeitspanne ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weil sie sich während besagter Zeit gar nicht um eine Arbeits- 115 B. Gerichtsentscheide 3664