[...] 2.4.4 Verlangt der Richter von einer Partei – beispielsweise durch die Zumutung eines Umzugs in eine billigere Wohnung oder durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und damit die Zumutung einer Steigerung der Erwerbstätigkeit – eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, hat er ihr grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (Urteil BGer 5A_693/2012, E. 5 und Urteil BGer 5P.469/2006, E. 3.2.4). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (Urteil BGer 5P.388/2003, E. 1.2, in: Pra 2004 Nr. 96, S. 556 und FamPra 2004, S. 409).