Mithin ist von einer neuen Tatsache auszugehen. Weil zudem die Voraussetzungen gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO offensichtlich erfüllt sind, erweist sich die Klageänderung als zulässig, und auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist einzutreten. [...]