Der Berufungskläger hat seinen neuen Antrag damit begründet, er sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er die unentgeltliche Rechtspflege hätte beantragen können. Mit dem zweiten Punkt spricht der Berufungskläger eine innere Tatsache an, nämlich das Wissen bzw. Nichtwissen. Bei der fehlenden Kenntnis über das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich somit um eine Tatsache. Auch wenn sich innere Tatsachen einem direkten Beweis verschliessen, ist doch glaubwürdig, dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis von der Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung hatte.