zessordnung, 2. A. 2013, N 30b zu Art. 296 ZPO). Eine Klageänderung ist somit nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und wenn sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Zwischen den Noven und den geänderten Begehren muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Damian Stauber, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO). Als Tatsache gilt im Allgemeinen eine Begebenheit, welche nach Ort und Zeit bestimmbar ist (sog. äussere Tatsache) oder das menschliche Innenleben betrifft (Wissen, Wollen, Erkennen, sog. innere Tatsachen;