1374), über deren Zulässigkeit hier zu entscheiden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege der Dispositionsmaxime (Alfred Bühler, in: Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 19 f. zu Art. 119) und nicht der Offizialmaxime untersteht, in deren Bereich die Regeln über die Klageänderung keine Anwendung finden würden (Damian Stauber, a.a.O., N 46 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 1408). Dass im vorliegenden Verfahren über Kinderbelange zu entscheiden ist, hat nicht zur Folge, dass die nicht die Kinderbelange betreffenden Punkte ebenfalls der Offizialmaxime gemäss Art. 296 Abs. 3