Aus den Erwägungen: 1.7 Der Berufungskläger verlangt für das Verfahren vor der Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziffer 6). Vor der Vorinstanz ist kein solcher Antrag gestellt und dementsprechend auch nicht darüber entschieden worden. Folglich liegt ein neuer Antrag vor. Dies ist als Klageänderung zu qualifizieren (Damian Stauber, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 37 zu Art. 317; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1374), über deren Zulässigkeit hier zu entscheiden ist.