Verfahren mit einer Dauer von über einem Jahr kommen leider immer wieder vor. Während dieser Zeit besteht, analog dem Scheidungsverfahren, oft ein Bedürfnis der Parteien auf gerichtliche Regelung umstrittener Punkte, insbesondere bezüglich der Kinderbelange (vgl. auch den Kommentar von Roxane Schmidgall zum Urteil BGer 5A_870/2013 in: ius.focus 3/2015, S. 22, mit Hinweis auf Gasser/Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2010, N 4 zu Art. 273). Den Parteien einen gerichtlichen Entscheid zu versagen, erscheint nicht angebracht. Art. 262 lit. e ZPO, der u.a. als Grund für die Ablehnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren genannt wird,