Aus den Erwägungen: 1.1. Angefochten sind vorsorgliche Massnahmen, die der erstinstanzliche Richter für die Dauer des Eheschutzverfahrens angeordnet hat. Es stellen sich vorerst zwei Fragen: Zum einen diejenige nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren und zum anderen, falls man die erste Frage bejaht, nach dem Rechtsmittel. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die Frage in zwei Entscheiden aus den Jahren 2014 (Urteil BGer 5A_870/2013, E. 5, in