Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. Die Ausserrhoder Gerichte haben in der Vergangenheit vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren als zulässig erachtet. An dieser kantonalen Praxis wird unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung zumindest mit Bezug auf die vorsorgliche Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung festgehalten. Vorsorgliche Massnahmen über die Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sind ebenfalls unter Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zu subsumieren.