- Grundstück Nr. 666, 12'126 m² Wiese, Weide und Wald, verkauft am 19.01.2012 an W. für Fr. 30'000.00.“ Der Berufungskläger hat richtig festgestellt, dass die Namen der Handwerker nicht genannt werden. Allein deshalb fehlt der Anordnung der Vorinstanz aber nicht die notwendige Klarheit. Zwar ist der Umfang bzw. die Anzahl der herauszugebenden Unterlagen nicht festgelegt. Aber es ist klar, wel- 103 B. Gerichtsentscheide 3659