Der Entscheid der Vorinstanz lautet im Hauptpunkt wie folgt: „Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bis 15.05.2015 die Original-Handwerker-Rechnungen mit den entsprechenden Original- Zahlungsbelegen betreffend die stattgefundenen wertvermehrenden Investitionen in die drei nachfolgend genannten verkauften Grundstücke in Z. herauszugeben: - Grundstück Nr. 619, 16'422 m² Wiese, Weide, geschlossener Wald, verkauft am 06.08.2009 an R. und U. für Fr. 35'000.00, - Grundstück Nr. 1742, Wohnhaus und Stall Nr. 703, Remise Nr. 1182 und 1'745 m² Umschwung, verkauft am 12.11.2010 an S. und K. für Fr. 600'000.00,