Zudem seien nebst wertvermehrenden Investitionen auch Unterhaltsarbeiten erbracht worden, die bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsfähig seien. Die Berufungsbeklagte bejaht die Justiziabilität mit dem Hinweis darauf, die Herausgabeverpflichtung beziehe sich auf die Investitionen, die der Berufungskläger in seinem von ihm aufgesetzten und unterzeichneten Papier erwähnt habe und als Ersatzforderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor Kantonsgericht geltend mache. 4.2