Aus den Erwägungen: 4. Bestimmtheit des Dispositivs 4.1 Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht justiziabel, weil mit der Floskel „Original-Handwerkerrechnungen und entsprechender Original-Zahlungsbelege“ offen sei, von welchen Handwerkern die Rede sei. Zudem seien nebst wertvermehrenden Investitionen auch Unterhaltsarbeiten erbracht worden, die bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsfähig seien.