B. Gerichtsentscheide 3658 3658 Urteilsdispositiv. Das Dispositiv des Urteils muss so bestimmt sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Art. 238 lit. d ZPO). Aus den Erwägungen: 4. Bestimmtheit des Dispositivs 4.1 Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht justiziabel, weil mit der Floskel „Original-Handwerkerrechnungen und entsprechender Original-Zahlungsbelege“ offen sei, von welchen Handwer- kern die Rede sei. Zudem seien nebst wertvermehrenden Investitionen auch Unterhaltsarbeiten erbracht worden, die bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsfähig seien. Die Berufungsbeklagte bejaht die Justiziabilität mit dem Hinweis darauf, die Herausgabeverpflichtung beziehe sich auf die Inves- titionen, die der Berufungskläger in seinem von ihm aufgesetzten und unter- zeichneten Papier erwähnt habe und als Ersatzforderung in der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vor Kantonsgericht geltend mache. 4.2 Im Dispositiv des Entscheids werden die im streitigen Fall eingetrete- nen oder anzuwendenden Rechtsfolgen festgehalten (Laurent Kilias, Zivilpro- zessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 9 zu Art. 238). Das Dispositiv des Urteils muss so bestimmt sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung voll- streckt werden kann (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 13 zu Art. 238; Christoph Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 28 zu Art. 221). Der Entscheid der Vorinstanz lautet im Hauptpunkt wie folgt: „Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bis 15.05.2015 die Original-Handwerker-Rechnungen mit den entsprechenden Original- Zahlungsbelegen betreffend die stattgefundenen wertvermehrenden In- vestitionen in die drei nachfolgend genannten verkauften Grundstücke in Z. herauszugeben: - Grundstück Nr. 619, 16'422 m² Wiese, Weide, geschlossener Wald, verkauft am 06.08.2009 an R. und U. für Fr. 35'000.00, - Grundstück Nr. 1742, Wohnhaus und Stall Nr. 703, Remise Nr. 1182 und 1'745 m² Umschwung, verkauft am 12.11.2010 an S. und K. für Fr. 600'000.00, - Grundstück Nr. 666, 12'126 m² Wiese, Weide und Wald, verkauft am 19.01.2012 an W. für Fr. 30'000.00.“ Der Berufungskläger hat richtig festgestellt, dass die Namen der Hand- werker nicht genannt werden. Allein deshalb fehlt der Anordnung der Vor- instanz aber nicht die notwendige Klarheit. Zwar ist der Umfang bzw. die An- zahl der herauszugebenden Unterlagen nicht festgelegt. Aber es ist klar, wel- 103 B. Gerichtsentscheide 3659 che Art von Papieren der Berufungskläger der Berufungsbeklagten übergeben muss: Es handelt sich um alle Belege, die die wertvermehrenden Investitionen in drei in Z. gelegene und namentlich bezeichnete Grundstücke betreffen. Aufgrund dieser Umschreibung ist es dem Berufungskläger oder auch einem Dritten möglich, aus einer Masse von Papieren die vom Gericht angesproche- nen Unterlagen auszuscheiden. Der Hinweis des Berufungsklägers darauf, dass auch Unterhaltsarbeiten ausgeführt worden seien, verfängt nicht, weil das Kriterium „wertvermehrend“ als Anordnung des Gerichts genügend klar ist, auch wenn es in der Bestimmung im Einzelfall Grenzfälle geben kann. Diese wären vollstreckungsrechtlich in einem Zwangsverfahren aber lösbar durch den Beizug von Spezialisten. Zu hoffen ist, dass ein solches Vorgehen nicht notwendig sein wird und der Berufungskläger im Zweifelsfall eine Unter- lage herausgibt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass einerseits die Heraus- gabe von Unterlagen nicht mit negativen Auswirkungen auf den Berufungs- kläger verbunden ist und andererseits der Rückbehalt von Unterlagen, die keinen materiellen Wert haben, dem Berufungskläger keinen Vorteil ver- schafft. OGP, 11.08.2015 3659 Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. Die Ausserrhoder Ge- richte haben in der Vergangenheit vorsorgliche Massnahmen im Eheschutz- verfahren als zulässig erachtet. An dieser kantonalen Praxis wird unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung zumindest mit Bezug auf die vorsorgli- che Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung festgehalten. Vorsorgliche Massnahmen über die Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sind ebenfalls unter Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zu subsumieren. Aus den Erwägungen: 1.1. Angefochten sind vorsorgliche Massnahmen, die der erstinstanzliche Richter für die Dauer des Eheschutzverfahrens angeordnet hat. Es stellen sich vorerst zwei Fragen: Zum einen diejenige nach der grundsätzlichen Zu- lässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren und zum anderen, falls man die erste Frage bejaht, nach dem Rechtsmittel. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die Frage in zwei Entscheiden aus den Jahren 2014 (Urteil BGer 5A_870/2013, E. 5, in: SZZP 1/2015, S. 45 und ius.focus 3/2015, S. 22) und 2012 (Urteil BGer 5A_212/2012, E. 2.2.2, mit Hinweisen auf die Lehre, in: SZZP 1/2013, S. 27.) ausdrücklich offengelassen. Im erstgenannten Entscheid hat es am 28. Oktober 2014 mit eingeschränkter 104