In diesen Punkten hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Es bleibt somit nur ein kleiner Teil der Klage, der grundsätzlich gutgeheissen wurde, nämlich derjenige unter dem Titel „Mietzinsherabsetzung Wassereintritt/Schimmel“ für den Zeitraum 16./17. Januar bis 10. Mai 2012. Die Beschwerdeführer haben für diese beiden Mängel und den eben genannten Zeitraum eine Mietzinsreduktion von etwas weniger als Fr. 1‘200.00 gefordert (knapp 4 Monate à Fr. 303.00). Zugesprochen wurden ihnen Fr. 877.00. Mit anderen Worten: Ein grosser Teil der Klage basierte auf der Auffassung der Beschwerdeführer, das Mietobjekt habe auch nach dem 10. Mai 2012 Mängel aufgewiesen.