Trotzdem haben die Beschwerdeführer in ihren Rechtsbegehren in der Klageschrift und auch noch an Schranken einerseits die Behebung der Mängel und andererseits eine Mietzinsreduktion auch für die Zeit nach dem 10. Mai 2012 verlangt. Diese beiden Positionen beanspruchten zum einen den grössten Teil des auf Fr. 10‘000.00 festgesetzten Streitbetreffnisses unter dem Titel „Mängelbeseitigung“ und zum anderen den überwiegenden Teil der für die Mängel „Wassereintritt/Schimmel/Garten“ verlangten Mietzinsherabsetzung (Streitwert Fr. 34‘110.00). In diesen Punkten hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen.